Welche Garantieleistung auch immer der Hersteller verspricht: Wir halten sie! Das bedeutet allerdings nicht immer, beim ersten verdächtigen Ereignis den mutmaßlichen Missetäter zu schnappen und gleich zu uns zu tragen. Bei einem aktiven Kundenstock von über 10.000 Menschen in ganz Trentino-Südtirol, ist es uns organisatorisch leider nicht möglich, jeden Fall sofort am Service Desk zu behandeln.
Ein kurzer Anruf vorher spart oft unnötige Wege! Viele Probleme können telefonisch geklärt werden, manche Produkte sind an ein Vor/Ort Service Programm des Herstellers gebunden, das Du auf jeden Fall in Anspruch nehmen solltest! Der Reparaturweg jedes Artikels mit Vor/Ort-Garantie des Herstellers ist erheblich kürzer, wenn der Kunde diese auch nutzt! Du erhältst von jedem DG INFORMATICS Mitarbeiter jederzeit die entsprechenden Kontaktdaten für den gefragten Service. Ein Anruf oder ein kurzes Mail genügt!
Mit unseren DG INFORMATICS SERVICE TEAM verfügen wir über regelmässig und hervorragend geschulte Techniker, die auch knifflige Garantie- und Gewährleistungsfälle rasch und reibungslos abwickeln. Sie sind mit dem nötigen Fachwissen ausgestattet und glänzen mit den höchsten Service Autorisierungen. Durch eine Gesetzesnovelle wurde der Gewährleistungsanspruch des Kunden auf insgesamt zwei Jahre ausgedehnt. Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist in vielen Punkten reichhaltig: Vereinfacht ausgedrückt bedeutet er, dass der Hersteller für den Garantiezeitraum (üblicherweise ein Jahr) die volle Funktionstüchtigkeit sämtlicher Komponenten verspricht, und für den Fall, daß dem nicht so ist, sämtliche defekten Teile kostenlos ersetzt. Bei der Gewährleistung verhält sich das ein bisschen anders: Gewährleistung bedeutet, dass der Gesetzesgeber verordnet, dass sämtliche Komponenten ihrem Alter entsprechend funktionstüchtig sein müssen. Eine defekte Pufferbatterie oder ein Akku zählen da z.B. (anders als bei der Garantie) schon nicht mehr dazu. Wenn die nach einem Jahr ausgepowert ist, hilft auch keine Gewährleistung. Denn Verschleisserscheinungen sind nun mal mit der Zeit nicht auszuschliessen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Sache mit der Beweislastumkehr ab dem sechsten Monat: Nach Ablauf dieser Frist, sieht das Gesetz nämlich vor, dass der Kunde, um von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen zu können, beweisen muss (!!!), dass der Mangel schon in den ersten sechs Monaten aufgetreten ist. Das ist in vielen Fällen leider unmöglich.
Wirklichen Schutz über die Garantiezeit hinaus bietet daher nur das Garantieerweiterungspaket AppleCare ProtectionPlan für insgesamt 3 Jahre.